Beschlussvorlage - BV/09/23-061

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Bobitz beschließt die Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bobitz vom 10.März 2020

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Sachverhalt

Ergänzung des Ortsteils Glashagen:

In historischen Unterlagen wurde festgestellt, dass der in der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Kleinen benannte Ortsteil Glashagen territorial nicht zur Gemeinde Bad Kleinen gehört. Entsprechend der aufgefundenen und ausgewerteten Unterlagen gehört Glashagen zur Gemarkungsbezeichnung Rastorf, was wiederum zu Beidendorf und seit 2004 zur Gemeinde Bobitz gehört. Eine Zuordnung zu den Gemarkungen der Gemeinde Bad Kleinen und eine Gebietsänderung gemäß § 11 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist nie erfolgt. Die Kommunalabteilung des Innenministeriums hatte die Aufklärung und Regelung der Angelegenheit gefordert. Die Maßnahmen zur rechtlich richtigen Einordnung wurden eingeleitet. Im Ergebnis der Maßnahmen wurde die Hauptsatzung der Gemeinde Bad Kleinen geändert. Postalisch und funktionell wurde danach Glashagen zu Rastorf zugeordnet und nicht gesondert kenntlich gemacht. Um hier eine nachvollziehbare Zuordnung zu bewirken, ist die Benennung als Ortsteil in der Hauptsatzung §1 Abs. 2 erforderlich. Postalisch wird es dann künftig heißen: Bobitz, Ortsteil Glashagen.

In dem Zusammenhang der Änderung der Hauptsatzung werden weitere Änderungen vorgenommen, die der Rechtsaufsicht des Landkreises Nordwestmecklenburg bei der Prüfung einer Hauptsatzung einer anderen Gemeinde im Amtsbereich aufgefallen sind und in der Hauptsatzung Bobitz ebenfalls zu korrigieren sind.

 

Führung Dienstsiegel: Die Streichung des § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung erfolgt, da eine Übertragung der Führung des Dienstsiegels durch den Bürgermeister an Dritte gemäß § 9 Abs. 2 der Kommunalverfassung i.V.m. der Hoheitszeichenverordnung und der Kommunalen Siegelverordnung nicht zulässig ist.

Annahme von Spenden:

Die Änderung des § 5 Abs. 8 mit der Streichung des Wortes „über“ erfolgt, da der Hauptausschuss gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V Spenden innerhalb der Wertgrenze von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro annehmen darf. Daraus folgt, dass der Bürgermeister keine Spende von 100 Euro annehmen darf. Damit ist auch § 6 Abs. 5 Hauptsatzung zu ändern und das Wort „unter“ vor die 100 Euro einzufügen.

Vergabe von Aufträgen:

Gleiches wie bei der Annahme von Spenden trifft auch auf die Vergabe von Aufträgen zu. Damit ist § 6 Abs. 1 Satz 2 Hauptsatzung zu ändern, nach der der Bürgermeister über die Vergabe von Aufträgen nach VOL und VOB bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro entscheidet. Dort muss ebenfalls vor den 10.000 Euro das Wort „unter“ eingefügt werden, da hier für die 10.000 Euro eine Doppelzuständigkeit vorliegt.

Änderung der öffentlichen Bekanntmachung:

Gemäß § 4a Abs. 4 Baugesetzbuch ist der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachungen zur Information über die Auslegung von Plänen zusätzlich in das Internet zu stellen. Damit regelt das Baugesetzbuch abweichend die ortsübliche Bekanntmachung und macht deutlich, dass diese nicht identisch mit der Einstellung ins Internet ist. Somit reicht bei den Bekanntmachungen der Pläne nach dem BauGB eine Einstellung ins Internet nicht aus. Entsprechend erfolgt die Ergänzung der Hauptsatzung in § 10 Abs. 2. Dort wird angefügt, dass die Bekanntmachungen gemäß Baugesetzbuch zusätzlich im amtlichen Bekanntmachungs- und Informationsblatt des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen „Mäckelbörger  Wegweiser“ erfolgen.

Im § 10 Abs.1 wird ein Satz 2 angefügt, der aussagt, wo Satzungen für Jedermann zu bekommen sind. Die Anfügung dieses Satzes erfolgt auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde.

 

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Anlagen

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