14.05.2014 - 8 Bebauungsplan Nr. 23 "Mühle"...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Bad Kleinen
- Datum:
- Mi., 14.05.2014
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Juliane Kruse
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
19.55 Uhr - Herr Wedel kommt hinzu.
Da das Planungsbüro schon bereits in TOP 7. die wesentlichen Punkte der Planung erläutert hat, wird lediglich darüber debattiert, in wie weit die Umweltverträglichkeit zunächst mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden sollte
Herr Wunrau stellt den Antrag, dass ein Punkt 4. aufgenommen wird im Beschlussvorschlag, welcher lautet:
„Eine Veröffentlichung der beschlossenen Satzung hat erst nach Abstimmung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.“
Über diesen Antrag wird abgestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums: 15
davon besetzte Mandate: 15
davon Anwesende: 14
Ja- Stimmen: 13
Nein- Stimmen: -
Stimmenthaltungen: 1
Befangenheit nach § 24 KV M-V: -
Sodann wird über die satzung über den B-Plan Nr. 23 mit der Ergänzung abgestimmt.
Beschluss
Beschluss:
1. Aufgrund des § 10 BauGB sowie nach § 86 LBauO M-V beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen den Bebauungsplan Nr. 23 für das Gebiet „Mühle“, für das Mühlengelände begrenzt:
- im Norden durch die Mühlenbrücke,
- im Nordwesten durch die Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG,
- im Osten durch den Uferweg,
- im Südosten durch den Uferweg,
- im Südwesten durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 25 „Sportboot – Servicestation“,
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.
2. Die Begründung wird gebilligt.
3. Der Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 23 durch die Gemeindevertretung Bad Kleinen ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
4. Eine Veröffentlichung der beschlossenen Satzung hat erst nach Abstimmung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.