16.07.2008 - 17 Klärung der Parksituation im Bereich"Halberstäd...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Beschlussgegenstand wird erläutert, wobei folgende Änderungen des Beschlussgegenstandes vorgenommen werden:

 

Bei 3. wird Halteverbot durch Parkverbot ersetzt und ein Punkt 4 wird hinzugenommen.

4. Der letzte öffentliche Parkplatz am Schweriner See muss als letzte Parkmöglichkeit am Schweriner See durch ein Zusatzschild gekennzeichnet werden.

 

Herr Stein, Mitglied des Finanzausschusses, vermerkt, dass der Pachtpreis nicht mit dem Finanzausschuss abgestimmt ist und kritisiert dieses.

 

Sodann wird über den geänderten Beschluss abgestimmt.

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bad Kleinen beschließt, im Bereich „Halberstädter“ am Schweriner See unkontrolliertes Parken und Trailern wie folgt zum verhindern:

 

  1. Zwischen  den bereits eingesetzten Holzpfählen am Zugang zur Brücke des „Halberstädters“ wird ein mobiler Poller gesetzt ( bzw. provisorisch eine Kette). Die Schlüssel erhalten Rettungskräfte sowie zwei noch festzulegende Anwohner.
  2. Die seitlichen Grünstreifen ( auf denen derzeitig ein unkontrolliertes Parken stattfindet) werden an die gegenüberliegenden Anwohner verpachtet. Pachtzins wie bei Gartenland 0,07 €/m².
  3. am Wendehammer wird ein Parkverbotsschild (nach verkehrsrechtlicher Anordnung) aufgestellt.
  4. Der letzte öffentliche Parkplatz am Schweriner See muss als letzte Parkmöglichkeit am Schweriner See durch ein Zusatzschild gekennzeichnet werden.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:               15

davon besetzte Mandate:                                                      15

davon Anwesende:                                                                9

Ja- Stimmen:                                                                         8

Nein- Stimmen:                                                                     1

Stimmenthaltungen:                                                              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                          -