27.05.2009 - 12 Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Ausüb...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Gremium:
- Gemeindevertretung Bad Kleinen
- Datum:
- Mi., 27.05.2009
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Sabine Bahnemann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss:
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I 2004 S. 2414), geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 3316) und
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt
geändert durch Art. 2 d. G z. Reform d. Gemeindehaushaltsrechts vom 14.12.2007
(GVOBl. S. 410) - die Gesetze gelten dabei jeweils in der zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung rechtsgültigen Änderung – wird nach Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen vom 06.05.2009 folgende
Satzung erlassen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung beinhaltet einen
Teil des Geltungsbereiches des zur Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr.
23 der Gemeinde Bad Kleinen für das Mühlengelände. In dem als Anlage
beigefügten Katasterplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ist das
betroffene Gebiet umgrenzt. Es handelt sich dabei um die Flurstücke 271/3,
284/2, 284/1, 285/1, 286, 291, 294/2 der Flur 1 der Gemarkung Bad Kleinen.
§ 2
Zweck
Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung für das im §
1 dieser Satzung bezeichnete Gebiet. Die Ziele für das Gebiet sind im
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 23 der Gemeinde Bad Kleinen für
das Mühlengelände allgemein formuliert. Mit der Aufstellung dieser Satzung soll
die Realisierung und Umsetzung der Planungsabsichten unterstützt bzw. gesichert
werden.
Die Planungsziele für den in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan Nr. 23 lauten ergänzend zu den Zielen im Aufstellungsbeschluss
wie folgt:
-
Schaffung
der Voraussetzungen für die Beseitigung städtebaulicher Missstände.
-
Schaffung
von Voraussetzungen für eine Neubebauung mit Wohnhäusern.
-
Behandlung
immissionsschutzrechtlicher Belange im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur
Rechtssicherheit für zukünftige Bebauung.
-
Prüfung
der Umweltbelange und Regelung der Ausgleichs- und Ersatzerfordernisse.
Die Gemeinde fasst auf der Grundlage des § 25 Abs. 1
Nr. 2 BauGB den Beschluss zum besonderen Vorkaufsrecht für das Gebiet, in dem
sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht und dass der Bauleitplanung
derzeit bereits zugängig ist zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung. Durch die Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht werden Flächen
bezeichnet und umgrenzt, an denen der Gemeinde Vorkaufsrecht an den
Grundstücken zusteht. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl
der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht
zu, zum Kauf von Rechten nach dem Wohneigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
Der Verwendungszweck des Grundstücks besteht derzeit in der Beseitigung der
städtebaulichen Missstände und der Absicht, Vorhaben für dem Wohnen dienende
Zwecke oder nichtstörende gewerbliche Zwecke vorzubereiten.
§ 3
Besonderes
Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich
dieser Satzung steht der Gemeinde Bad Kleinen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB das Vorkaufsrecht (besonderes
Vorkaufsrecht) an den Grundstücken zu. Die Gemeinde beabsichtigt städtebauliche
Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
§ 4
Mitteilungspflicht
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Verkäufer eines
Grundstückes der Gemeinde Bad Kleinen unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages
mitzuteilen; die Mitteilung durch den Käufer ersetzt die des Verkäufers.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 BauGB,
wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder
Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder
einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern. Die Ordnungswidrigkeit kann
gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu Fünfhundert Euro geahndet
werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Bürgermeister
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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