27.05.2009 - 12 Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Ausüb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Herzog vom Planungsbüro erläutert die Beschlussvorlage. Fragen werden an ihn keine gestellt.

 

Die Vorlage wird zur Abstimmung aufgerufen.

 

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Beschluss

Beschluss:

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I 2004 S. 2414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 3316) und des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Art. 2 d. G z. Reform d. Gemeindehaushaltsrechts vom 14.12.2007 (GVOBl. S. 410) - die Gesetze gelten dabei jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung rechtsgültigen Änderung – wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen vom 06.05.2009 folgende Satzung erlassen.

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich dieser Satzung beinhaltet einen Teil des Geltungsbereiches des zur Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 23 der Gemeinde Bad Kleinen für das Mühlengelände. In dem als Anlage beigefügten Katasterplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ist das betroffene Gebiet umgrenzt. Es handelt sich dabei um die Flurstücke 271/3, 284/2, 284/1, 285/1, 286, 291, 294/2 der Flur 1 der Gemarkung Bad Kleinen.

 

 

§ 2

Zweck

 

Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das im   § 1 dieser Satzung bezeichnete Gebiet. Die Ziele für das Gebiet sind im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 23 der Gemeinde Bad Kleinen für das Mühlengelände allgemein formuliert. Mit der Aufstellung dieser Satzung soll die Realisierung und Umsetzung der Planungsabsichten unterstützt bzw. gesichert werden.

Die Planungsziele für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 23 lauten ergänzend zu den Zielen im Aufstellungsbeschluss wie folgt:

-          Schaffung der Voraussetzungen für die Beseitigung städtebaulicher Missstände.

-          Schaffung von Voraussetzungen für eine Neubebauung mit Wohnhäusern.

-          Behandlung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur Rechtssicherheit für zukünftige Bebauung.

-          Prüfung der Umweltbelange und Regelung der Ausgleichs- und Ersatzerfordernisse.

Die Gemeinde fasst auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB den Beschluss zum besonderen Vorkaufsrecht für das Gebiet, in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht und dass der Bauleitplanung derzeit bereits zugängig ist zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Durch die Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht werden Flächen bezeichnet und umgrenzt, an denen der Gemeinde Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu, zum Kauf von Rechten nach dem Wohneigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Der Verwendungszweck des Grundstücks besteht derzeit in der Beseitigung der städtebaulichen Missstände und der Absicht, Vorhaben für dem Wohnen dienende Zwecke oder nichtstörende gewerbliche Zwecke vorzubereiten.

 

§ 3

Besonderes Vorkaufsrecht

 

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Bad Kleinen gemäß § 25 Abs. 1   Nr. 2 BauGB das Vorkaufsrecht (besonderes Vorkaufsrecht) an den Grundstücken zu. Die Gemeinde beabsichtigt städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

 

§ 4

Mitteilungspflicht

 

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Verkäufer eines Grundstückes der Gemeinde Bad Kleinen unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen; die Mitteilung durch den Käufer ersetzt die des Verkäufers.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu Fünfhundert Euro geahndet werden.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Bürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:               15

davon besetzte Mandate:                                                      15

davon Anwesende:                                                                10

Ja- Stimmen:                                                                         10

Nein- Stimmen:                                                                     -

Stimmenthaltungen:                                                              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                          -

 

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Anlagen zur Vorlage