Beschlussvorlage - BV/08/22-161
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Bad Kleinen (Hebesatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Sissy Hamann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss Bad Kleinen
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Vorberatung
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26.01.2023
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bad Kleinen
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Entscheidung
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22.02.2023
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Sachverhalt
In den Vorberatungen des Finanzausschusses der Gemeinde Bad Kleinen vom 22.09.2022 und 24.11.2022 wurde bereits über die Anpassung der Steuerhebesätze in Bezug auf die weitere Beantragung von Haushaltskonsolidierungsmitteln für 2023 beraten.
Hier kam der Finanzausschuss zusammenfassend zu folgendem Ergebnis.
Die aktuelle Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer der Gemeinde Bad Kleinen, mit Inkrafttreten vom 01.01.2020, beinhaltet folgende Hebesätze: Grundsteuer A 350 v. H.
Grundsteuer B 400 v. H.
Gewerbesteuer 380 v. H.
Diese sind an die Durchschnittshebesätze des Jahres 2020 angepasst und führen dazu, dass die Gemeinde Bad Kleinen für das Jahr 2022 gemäß Planungsdaten die Voraussetzungen für eine Antragstellung auf Zuweisungen gem. § 27 FAG M-V erfüllt.
Um auch weiterhin Zuweisungen gemäß § 27 FAG M-V beantragen zu können, müssen die Hebesätze einer Gemeinde so gestaltet sein, dass sie 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnitt der jeweiligen Größenklasse der Gemeinde liegen.
Für das Jahr 2023 werden die gewogenen Durchschnittshebesätze des Jahres 2021 zu Grunde gelegt.
Dieses wären dann, inklusive + 20 Hebesatzpunkte:
Grundsteuer A 360 v. H.
Grundsteuer B 416 v. H.
Gewerbesteuer 362 v. H.
Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden. Daher ist die Gestaltung der Höhe der einzelnen Hebesätze für die Gemeinde variabel.
Es gilt hier sinnvolle und bürgernahe Entscheidungen zu treffen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine starre, jahrelange Erhebung von festen Hebesätzen auf feste Messbeträge bei der Grundsteuer A und B zu einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde führt, da die Inflationsbedingten Kostensteigerungen nicht aufgefangen werden und es Quasi zu einer Deflation kommt. Diesen Effekt hatte die Gemeinde in den Jahren 1991 bis inkl. 2015 unberücksichtigt gelassen durch unveränderte Hebesätze. Erst in den Jahren 2016, 2017 und 2020 erfolgten Anpassungen.
Im Fazit empfiehlt der Finanzausschuss, auch im Hinblick der weiteren Entwicklung der Hebesätze bis zur Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025, eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 420 v. H.
Insgesamt könnte die Gemeinde mit Mehreinnahmen von rd. 20 T€ rechnen. Für den einzelnen Grundstückseigentümer (Einfamilienhaus) würde es eine jährliche Erhöhung von ca. 8 – 10 € bedeuten.
Eine Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer A und Gewerbesteuer ist nicht notwendig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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346,5 kB
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