Beschlussvorlage - BV/12/24-057

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Barnekow beschließt die durch das Jahressteuergesetz 2024 gegebene Möglichkeit der Verlängerung der Option nach § 27 (22a) Satz 1 UStG.

Sollte sich die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung auf den 01.01.2027 durch das Jahressteuergesetz 2024 nicht verlängern, wird die Gemeinde Barnekow als steuerlicher Kleinunternehmer nach § 19 UStG eingestuft.

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Sachverhalt

Durch das Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)neu gefasst.

Durch diese Regelung wird eine jPöR allgemein als Unternehmer eingestuft; Ausnahmen regelt die Einführung des § 2b UStG.

Eine jPöR  ist im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeiten und Ausübung öffentlicher Gewalt (ohne Wettbewerbsverzerrung und Umsätze < 17.500 €) nicht unternehmerisch tätig..

 

Die Gemeindevertretung hatte am 15.09.2020 die Verlängerung der Option ggü. dem Finanzamt Wismar erklärt, so dass weiterhin alle Tätigkeiten der Gemeinde auf privatrechtlicher Grundlage nichtunternehmerisch eingestuft wurden.

Der letzte Zeitpunkt der Umsetzung dazu war auf den 01.01.2025 gelegt worden; eine nochmalige Verlängerung auf den 01.01.2027 ist durch den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 vorgeschlagen worden- die endgültige Entscheidung dazu wird wahrscheinlich erst wieder im Dezember vom Bundesrat getroffen.

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Finanz. Auswirkung

Die Gemeinde Barnekow hat geringe Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage.

Die Umsätze im Privatrecht oder der Vermögensverwaltung sind entweder

  • steuerbar, aber umsatzsteuerfrei oder
  • liegen unter der Grenze der Kleinunternehmerregelung ( < 25.000 € ab 2025)

Die Gemeinde Barnekow wird beim FA als steuerlicher Kleinunternehmer eingestuft; d.h. alle privatrechtlichen Umsätze werden weiterhin ohne Umsatzsteuer behandelt und es besteht kein Anspruch auf Vorsteuererstattung.

Es gibt keine negativen Auswirkungen für die Bürger und die Gemeinde.

Als Klein-UN muss die Gemeinde für die Umsatzsteuer eine Jahreserklärung abgeben.

 

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