Beschlussvorlage - BV/08/24-091

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Bad Kleinen beschließt Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Bad Kleinen.

 

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Sachverhalt

Auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung des Grundsteuer- und des Bewertungsrechts vom 26.11.2019 (Grundsteuer-Reformgesetz) i. V. m. dem Beschluss vom 13.04.2021 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns, das Bundesrecht anzuwenden, sind die Kommunen verpflichtet, Hebesätze für die Erhebung der Grundsteuer A und Grundsteuer B ab dem 01.01.2025 festzusetzen bzw. anzupassen.

 

Grundsätzlich haben die Gemeinden gem. Art. 28 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG, das Recht, die Höhe der Hebesätze selbst zu bestimmen. Die Grundsteuerreform soll jedoch kein Anlass sein, eine Änderung das Grundsteueraufkommens zu verfolgen.

 

Im Jahr 2024 erzielt die Gemeinde Bad Kleinen voraussichtlich folgende Grundsteuereinnahmen:

 

Grundsteuer A:            22.956,32 €

Grundsteuer B:          430.416,67 €

 

Mit den aktuell vorliegenden Grundsteuermessbeträgen, welche vom Finanzamt übermittelt wurden, müsste die Gemeinde Bad Kleinen folgende Hebesätze festsetzen, um in 2025 die gleichen Grundsteuereinnahmen zu erzielen, jedoch sind die Übermittlungen noch nicht abgeschlossen, sodass sich bis zum endgültigen Beschluss durch die Gemeindevertretung der Hebesatz noch verringern könnte .

 

Grundsteuer A: 370 % (Gesamtsumme Messbeträge:   6.193,68 €)

Grundsteuer B: 494 % (Gesamtsumme Messbeträge: 87.136,28 €)

 

Des Weiteren sind bereits zahlreiche Widersprüche beim Finanzamt eingereicht worden und aktuell in Bearbeitung, daher ist mit diversen, nicht vorhersehbaren Änderungen von sämtlichen derzeit vorliegenden Grundsteuermessbeträge zu rechnen.

 

Damit die Gemeinde Bad Kleinen diesbezüglich keine Verluste erzielt, schlage ich vor, die o.g. errechneten Hebesätze minimal wie folgt zu erhöhen und abschließend zu beschließen.

 

Grundsteuer A: 371 %

Grundsteuer B: 495 %

 

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Finanz. Auswirkung

Es werden voraussichtlich geringe Steuerliche Mehreinnahmen erzielt.

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Anlagen

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