Beschlussvorlage - VO/GV08/2014-1371

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Steine, die von Anwohnern im Bereich der öffentlichen Straßen der Gemeinde Bad Kleinen abgelegt wurden, sind von den Bürgern zu entfernen. Eine Sondernutzung in dieser Form ist

nicht erlaubt und wird in der Gemeinde Bad Kleinen nicht geduldet.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Gemeinde Bad Kleinen, im aktuellen Fall speziell im Wohngebiet in Gallentin, durch die Anwohner Findlinge bzw. Feldsteine auf öffentlicher Fläche abgelegt wurden.

 

In der Anlage hierzu ein paar aktuelle Beispiele.

 

Bekanntlich ist es kein Einzelfall, dass Grundstückseigentümer auf dem Randstreifen zwischen Grundstück und Straße, Steine in verschiedenen Formen und Größen ablegen, um das  Befahren der Fläche durch Fahrzeuge zu verhindern und die Anlage zu schützen.

 

Der Kommunale Schadensausgleich-KSA  (Haftpflichtversicherer der Kommunen)  vertritt diesbezüglich jedoch nachstehende Auffassung:

 

?      Das Ablegen von Steinen auf dem gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz - StrWG MV zur Straße gehörenden Randstreifen ist gemäß § 25 StrWG MV verboten, es sei denn, der Straßenbaulastträger hat diese Sondernutzung erlaubt. Sollte eine Gemeinde hierzu die Erlaubnis erteilt haben, ist diese unverzüglich zu widerrufen, da derartige Hindernisse die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Wenn eine Gemeinde dieses Fehlverhalten duldet, kann sie von einem Verkehrsteilnehmer, der infolge eines solchen Hindernisses einen Schaden erleidet, haftbar gemacht werden. Schadensersatzpflichtig ist daneben natürlich auch der Bürger, der den Stein auf dem Randstreifen deponiert hat.

Die Gemeinde muss also als zuständiger Straßenbaulastträger dafür sorgen, dass diese Steinablagen vom Gemeindeland beseitigt werden, um evtl. Schadenersatzleistungen entgegenzuwirken.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

bei eintretenden Schäden Regulierung auf Kosten der Gemeinde ohne Beteiligung des KSA

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Anlagen

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