Beschlussvorlage - VO/GV01/2016-1096

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung beschließt, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5

    „Gewerbe-, Wohn- und Mischgebiet Karow“ im Bereich des Baufeldes WA 1 wie folgt zu  

     ändern: 

    - die überbaubare Grundstücksfläche des Baufeldes wird in westlicher Richtung erweitert,

    - die als Wegeverbindung zwischen der B 106 und dem Lindenweg geplante und als

      verkehrsberuhigter Bereich festgesetzte Verkehrsfläche wird aus der Planung

      genommen.

2. Planungsziel ist, die Baufläche des Grundstückes im Bereich des Baufeldes WA 1 so zu    

    erweitern, dass die Errichtung eines zweiten Wohngebäudes planungsrechtlich möglich

    wird.

3. Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise

    bleiben gegenüber der Ursprungssatzung unverändert. Die Verkehrsfläche wird in die

    Wohnbaufläche integriert. 

4. Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt

    werden, ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB anzuwenden.

5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zumachen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Planänderung begründet sich aus dem Antrag des Erschließungsträgers, der Firma Hecht & Zucker Grundstücksverwaltungs GbR, im Bereich des Baufeldes WA 1 des Wohngebietes eine erschlossene Standortreserve für die Errichtung eines weiteren EFH zu nutzen. Die Verdichtung von Siedlungsflächen entspricht den raumordnerischen Zielstellungen zur Siedlungsentwicklung.

Es wird eingeschätzt, dass auf eine ursprünglich vorgesehene Wegeverbindung von der Lindenstraße im Plangebiet an die B 106 verzichtet werden kann. Die als Wegefläche in Anspruch zu nehmenden Flurstücke sind im Privatbesitz und wurden auch in der Vergangenheit nicht zur Nutzung für die Allgemeinheit bestimmt. Der Weg zwischen der Bestandsbebauung ist abgesperrt und dessen Nutzung untersagt. Da alle Grundstücke innerhalb und außerhalb des Plangebietes durch öffentliche Straßen gut erschlossen sind, ist ein öffentlicher Bedarf nicht begründbar, was gegen eine Umnutzung spricht. Der Antragsteller hat sich zur Übernahme der Kosten für die Planänderung verpflichtet.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlagen

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