Beschlussvorlage - VO/GV04/2016-0455

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Metelsdorf beschließt, gegenüber dem Finanzamt folgendes zu erklären:

 

„Hiermit erklärt die Gemeinde Metelsdorf, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n.F. für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2021 erbrachten und steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG i. d. F. vom 31.12.2015 anwendbar sein soll.

Diese Erklärung bezieht sich auf alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinde und alle damit zusammenhängenden steuerbaren Umsätze. Weiterhin ist uns bekannt, dass diese Erklärung nur mit Wirkung für das Folgejahr wiederrufen werden kann.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. vom 02.11.2015, Teil I, S. 1834) wird sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ab 2017 grundlegend ändern. Generell ist von einer wesentlichen Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auszugehen.

Der neue § 2 UStG bewirkt, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden. Nicht als Unternehmer i. s. d. UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts anzusehen, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbs-verzerrungen führt.

 

Der Gesetzgeber hat mit dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.

 

Ab dem 01.01.2021 gelten ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen die neuen Vorschriften des UStG.

Das heißt, die Gemeinde muss sich in der Übergangszeit intensiv auf die steuerlichen Fragen vorbereiten. So müssen alle Leistungen der Gemeinde auf den Prüfstand, Verträge sind ggf. anzupassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
z.Z. noch nicht absehbar
 

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