Beschlussvorlage - VO/GV08/2016-1790
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss Baumaßnahme Hauptstraße/Viechelner Chaussee
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Eckhard Rohde
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Bad Kleinen
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Entscheidung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bad Kleinen
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Vorberatung
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01.03.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Die Ortsdurchfahrt (OD) Bad Kleinen L 031 von Bobitz nach Hohen Viecheln (Hauptstraße/Viechelner Chaussee) wurde im Abschnitt, beginnend am Ende der OD bei Station 060/4,695 (Bezugspunkt: Gemarkung Bad Kleinen, Flur 1, Flurstück 111) bis zum Kreuzungsbereich L 031 (Richtung Wismar/B106) und Hauptstraße als Gemeindestraße hinsichtlich der Gehweganlage erneuert.
Da sich diese Erneuerungsmaßnahme nur auf ein Teilstück der OD L 031 erstreckt, beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen, dieses Teilstück auf der Grundlage eines Abschnittes im Sinne von § 8 Abs. 4 KAG M-V in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Straßenbaubeitragssatzung abzurechnen. Die Anlage weist den Beginn und das Ende der veranlagten Anlage aus und ist Bestandteil dieser Beschlussfassung.
2. Die öffentliche Einrichtung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes ist die Straße insgesamt mit allen Teileinrichtungen. Die Ortsdurchfahrt L 031 wird auf dem Abschnitt gemäß Ziffer 1 dieses Beschlussvorschlages lediglich hinsichtlich ihrer Teileinrichtung Gehweg erneuert. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen beschließt, dass die Straßenbaubeiträge für die Teileinrichtung Gehweg im oben genannten Abschnitt der L 031 im Wege der Kostenspaltung im Sinne von § 7 Abs. 3 KAG M-V in Verbindung mit § 6 der Straßenbaubeitragssatzung erhoben werden. Die Anlage weist den Beginn und das Ende der veranlagten Anlage aus und ist Bestandteil dieser Beschlussfassung.
Sachverhalt
Begründung:
Die L 031 ist eine Landesstraße, sodass sich beitragsrechtliche Besonderheiten im Hinblick auf den Anlagenbegriff ergeben. Bei durchlaufenden klassifizierten Straßen ist die beitragsfähige Anlage die innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtung, die in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt. Vorliegend ist dies der Gehweg. Ausbau und Fördermaßnahme beziehen sich ausschließlich auf den ausgebauten Abschnitt. Der zweite Abschnitt der L 031 ist mittelfristig zum Ausbau vorgesehen, wobei ein prognostischer Kostenvergleich keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass die berücksichtigungsfähigen Kosten sich vom ausgebauten Abschnitt wesentlich unterscheiden werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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745,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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401,8 kB
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