Beschlussvorlage - VO/GV10/2017-0580

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
1. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches ( BauGB ) in der Fassung der Bekanntmachung

    vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), der Verordnung über die bauliche Nutzung der

    Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 23. Jan. 1990 (BGBI. I S. 132), der

    Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts  

    (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dez. 1990 (BGBI. I S. 58), der

    Landesbauordnung M-V (LBauO M- V) vom 15.10.2015 (GVOBI. M- V S. 344)

    - alle in der derzeit gültigen Fassung, beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung

    des Bebauungsplanes Nr. 5 „Döpeweg“ , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und 

    dem Text (Teil B) sowie die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher

    Anlagen, als Satzung.

 

2. Die Begründung wird gebilligt.

 

3. Der Beschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes ist ortsüblich bekannt

    zumachen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der

    Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat am 28.02.2011 den Beschluss zur 1. Änderung des B- Planes gefasst und anschließend die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB  bis zum Stand der Abwägung durchgeführt.

Das Planungsziel der 1. Änderung besteht im wesentlichen in der Erweiterung des Geltungsbereiches um das Flurstück 138 und 141/6 ( teilw. ) am östlichen Rand des Wohngebietes, in der Anpassung gestalterischer Festsetzungen zur Dachform, in der Regelung von Grundstückszufahrten und in der Festsetzung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden von den Bürgern hierzu keine Anregungen vorgebracht.

Im Ergebnis der Prüfung eingegangener Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange wurde der Abwägungsbeschluss durch die Gemeindevertretung am 11.06.2012 gefasst. Das Ergebnis der Abwägung wurde bekannt gegeben.

Die abschließende Beschlussfassung der B- Plan Änderung als Satzung stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die zusätzlichen Ausgleichmaßnahmen umgesetzt sind.

Mit der Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen wurden zwischenzeitlich die Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss und somit die Rechtskraft der B- Plan Änderung geschaffen.

 

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Finanz. Auswirkung


 

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Anlagen

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