Beschlussvorlage - VO/GV04/2017-0493

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Metelsdorf billigt den vorliegenden Vorent- 

     wurf des Bebauungsplanes Nr. 7 und den Vorentwurf der Begründung dazu. Die 

     Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

2.  Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 einschließlich der Begründung ist ge-

     mäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich auszulegen. Bei der Bekanntmachung der

     öffentlichen Auslegung ist ferner mitzuteilen, wo sich die Öffentlichkeit über die

     allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung

     unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur

     Planung äußern kann.

3.  Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 

     Abs. 1 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die

     frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu informieren.

4.  Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss über die Billigung des Vorent-wurfs

     und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ortsüblich bekannt zu machen.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Metelsdorf hat in ihrer Sitzung am 13.12.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Dammweg" beschlossen.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 7 verfolgt die Gemeinde das Ziel, straßenbegleitend zum Dammweg bzw. zum Birkenweg in Metelsdorf, Flächen für eine Wohnbebauung inner-halb eines allgemeinen Wohngebietes festzusetzen. Des Weiteren wird beabsichtigt, gegenüber dem vorhandenen Reifenlager eine Fläche für ein Regenwasserrückhalte-becken bzw. für einen Löschwasserteich auszuweisen. Abschließend sollen mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die baulichen Nutzungen auf den Flurstücken zwischen Dammweg und Hauptstraße (B 208) (Flurstücke 30 bis 36 sowie 38 und 39) zu ordnen.

Die Gemeindevertretung wird gebeten, den vorliegenden Vorentwurf zu billigen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu beschließen. Zeitgleich zur Öffentlichkeitsbetei-ligung soll die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.

 

 

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Finanz. Auswirkung


 

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Anlagen

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