Beschlussvorlage - VO/GV09/2019-1128

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bobitz beschließt, ab dem 01.04.2019 die Abrechnung der Verpflegungskosten, die sich aus dem Konzept der Ganztagsverpflegung ergeben, vorbehaltlich der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, als Pauschalabrechnung, mit den Personensorgeberechtigten vertraglich  zu vereinbaren.

Es werden folgende Festlegungen getroffen:

 

  1. Der Essenanbieter, die Firma A+S Westmecklenburg  GmbH Schwerin wird Vertragspartner für die Lieferung und Abrechnung der Verpflegungskosten für die Gemeinde Bobitz.
  2. Die Personensorgeberechtigten zahlen eine monatliche Pauschale, die abhängig vom Betreuungsumfang auf 16 Verpflegungstage berechnet wurde.
  3. Die monatliche Pauschale pro Kind beträgt Ganztags 78,40 € und Halbtags/Teilzeit 68,00 €.
  4. Die Verpflegungskosten werden in den Fällen der Änderung der Kosten des Essenanbieters ohne erneute Beschlussfassung der Gemeindevertretung angepasst.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gemäß Kindertagesförderungsgesetz MV (KiföG) wird in der Kindertagesstätte Bobitz für die Kinder der Einrichtung  seit dem 01.01.2015 eine Ganztagsverpflegung angeboten. Die Gemeindevertretung Bobitz hat in Ihrer Sitzung am 26.01.2015 das Verpflegungskonzept der Kindertagesstätte als Bestandteil des pädagogischen Konzeptes beschlossen (Beschl.-Nr. VO/09/GV2014-0774). Die Abrechnung der Verpflegungskosten des Essenanbieters, der Firma A+S Westmecklenburg GmbH Schwerin, mit den Personensorgeberechtigten erfolgt seit dem als Spitzabrechnung über den Essenanbieter.

Der Anteil der zusätzlichen Küchenkraft, der Bestandteil des Verpflegungsangebotes ist, ist derzeit ebenfalls in der Spitzabrechnung enthalten, muss aber in der Kita durch den Kitaleiter kassiert werden. Dadurch entsteht in der Kita ein höherer Aufwand und die Kita verfügt über einen höheren Geldbetrag, der entsprechend sicher gelagert werden muss.

Durch die Spitzabrechnung der Verpflegung hat auch die Verwaltung einen höheren Aufwand. Monatlich müssen bei den Kindern mit Übernahme der Verpflegungskosten durch den Landkreis oder die Arge diese sowohl mit dem Caterer als auch mit dem Landkreis Bereich Soziales und Bildung und Teilhabe neu berechnet, abgeglichen und Veränderungen nachgefordert oder zurückgezahlt werden. 

Bei der Umstellung auf die Pauschalabrechnung zahlen die Eltern einen monatlich feststehenden Betrag, der sich nur ändert, wenn sich die Kosten der Verpflegung ändern oder sich über den Zeitraum eines Jahres abzeichnet, dass sich die durchschnittlichen Anwesenheitstage oder die Kosten der Küchenkraft verändert haben.

Anhand der errechneten durchschnittlichen Anwesenheitstage für ein ganzes Jahr zahlen die Eltern für diese durchschnittlichen Tage jeden Monat die Verpflegung, ganz gleich, wieviel Tage das Kind tatsächlich da war. Die Auswertung der Anwesenheitstage hat ergaben, dass 90% der Kinder durchschnittlich an 13 bis 18 Tagen anwesend sind. 60 % der Kinder sind an 15 bis 17 Tagen in der Einrichtung anwesend.

Als Anlage ist eine Übersicht über die Anwesenheit angefügt. Für die Anwesenheit von 13 bis 18 Tagen wurde ein Vergleich der Spitzabrechnung und Pauschalabrechnung beigefügt.

Im Pauschalbetrag sind alle Kosten der Ganztagsverpflegung einschließlich der zusätzlichen Stunden der Küchenkraft enthalten. Das lässt sich der angefügten Kalkulation entnehmen.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
Zukünftig müssen die Verpflegungskosten als Einnahmen und Ausgaben im Haushalt geplant werden.
 

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Anlagen

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