Beschlussvorlage - VO/GV04/2019-0641

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung hat die während der Beteiligung der berührten Behörde  

     vorgebrachten Stellungnahmen mit folgendem Ergebnis geprüft: siehe Anlage

 Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, der Behörde, die Stellungnahmen vorgebracht hat, das Abwägungsergebnis mitzuteilen.

 

3. Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 in der vorliegenden Fassung als Satzung.

 

4. Die Begründung zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 wird gebilligt.

 

5. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Metelsdorf ortsüblich bekannt zu machen.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Metelsdorf hat in ihrer Sitzung am 20.11.2018 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 mit der Gebietsbezeichnung „Am Dorfplatz“ im vereinfachten Verfahren beschlossen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 ist am 03.12.2003 in Kraft getreten. Anlass der Planaufstellung ist das Ziel, den aktuellen Gebäudebestand im Plangebiet zu sichern. In der 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes wird daher in dem nördlichen Bereich des Geltungsbereiches der Ursprungsplanung die Erhöhung der Grundflächenzahl von 0,2 auf 0,3 festgesetzt.

 

Am 20.11.2018 wurde der Entwurf von der Gemeindevertretung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Diese fand in der Zeit vom 27.12.2018 bis zum 28.01.2019 statt. Parallel dazu wurde die Behördenbeteiligung durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die von der beteiligten Behörde vorgebrachten Stellungnahmen wurden geprüft. Nach Auswertung der Stellungnahmen ergaben sich folgende Änderungen:

- Es wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Potentialanalyse) für das Plangebiet
 erarbeitet mit dem Ergebnis, dass das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44  BNatSchG im Plangebiet auszuschließen ist.

- Der Punkt 5.1 „Eingriffsregelung“ der Begründung wurde überarbeitet und ergänzt.

- In die Hinweise auf dem Plan wurde die Bauzeitenregelung zum Schutz brütender Vögel

     mitaufgenommen.

 

Die Gemeindevertretung kann nun den Abwägungs- und Satzungsbeschluss fassen.


 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
keine
 

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Anlagen

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