Beschlussvorlage - VO/GV10/2020-0785

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1. Der vorliegende Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, werden in der vorliegenden Form gebilligt.

 

2. Auf der Grundlage des Entwurfs der 2. Änderung zum Bebauungsplanes 1 soll die öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 durchgeführt werden. Bei der Beteiligung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

3. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung zu informieren und zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist aufzufordern.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Das Plangebiet liegt am westlichen Rande der Ortschaft Hohen Viecheln, nördlich des Schweriner Außensees. Begrenzt wird das Gebiet

                      im Norden durch die Landesstraße L 031 (Fritz-Reuter-Straße),

                      im Osten durch Wohnbebauung mit Hausgärten,

                      im Süden durch Flächen der Deutschen Bahn und

                      im Westen durch landwirtschaftliche Grün- und Nutzflächen.

 

Der Rat der Gemeinde Hohen Viecheln  hat am 21.10.1996 den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 1 als Satzung beschlossen. Er dient der Schaffung eines Allgemeinen Wohngebietes. Der Ursprungsbebauungsplan wurde noch 1996 genehmigt und ruhte dann unverändert bis er 2006 seine Rechtskraft erlangte. 2014 erfolgte die 1. Änderung des Bebauungsplanes.

 

 

Ziel und Zweck der Planung:

 

Die hier vorliegende folgt aus den zu präzisierenden Planungsabsichten, die sich für die straßenverkehrsrechtliche Beurteilung ergeben. Damit wird entsprechend der Stellungnahme der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Ausbauplanung für das Plangebiet, dass die Planstraßen A und B, da nicht als verkehrsberuhigte bzw. geschwindigkeitsberuhigte Bereiche festgesetzt, somit auch nicht als solche errichtet werden können, reagiert.

 

Folglich ist der alleinige Änderungsinhalt der 2. Änderung die Festlegung der Planstraßen A und B als verkehrsberuhigter Bereich. Alle anderen Sachverhalte und Ausführungen der Begründung bleiben gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 1 mit seiner 1. Änderung unverändert.

 

 

Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Die B-Planänderung umfasst ausschließlich die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich. Alle übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Hinweise des rechtswirksamen B-Planes mit seiner 1. Änderung gelten weiter fort und werden der Übersichtlichkeit halber in der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen oder nachrichtlichen Übernahmen mit aufgeführt. Damit kann, da

                      weder die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet wird noch

                      Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete vorliegen das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Es wird dabei gemäß § 13  Abs. 2 BauGB bestimmt,

                      dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird,

                      dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegeben wird und

                      dass den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegeben wird.

Weiterhin wird im vereinfachten Verfahren u. a. von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 


 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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