Beschlussvorlage - VO/GV09/2010-327
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurf- und Auslegungsbeschluss über den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 6 "Biogasanlage Bobitz" der Gemeinde Bobitz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Kathrin Gronow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Bobitz
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Vorberatung
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25.08.2010
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bobitz
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Entscheidung
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20.09.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Entwürfe des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 6 „Biogasanlage Bobitz“ für das Gebiet:
Gemeinde Bobitz, Gemarkung Dambeck Flur 1, Flurstücke- Nr. 20/4, 23/36,
20/7 (teilw.) - südlich des
Betriebsgeländes der Milchviehanlage – Landhof Bobitz e. G. und die
Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
- Die Entwürfe des Plans und der
Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
- Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und über die
öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6 wurde bereits im Jahre 2004 von der
Gemeinde beschlossen. Die Biogasanlage wurde dann im Jahr 2005 errichtet und
ist seit dem im Betrieb.
Am
15.02.2010 erfolgte die Beschlussfassung zur Änderung des vorhabenbezogenen B-
Planes mit der Zielstellung, Baurecht zur Errichtung eines Gärrestbehälters
direkt neben der bestehenden Anlage zu schaffen. Der Neubau des Gärrestlagers
ist notwendig um den Mehranfall an Gülle, der durch die Erhöhung des
Tierbestandes um ca. 150 Milchkühe entstehen wird, zu verwerten.
Während
des Änderungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Ursprungsplan nicht
rechtskräftig geworden ist. Auf Anregung der zuständigen Genehmigungsbehörde,
dem Landkreis NWM, wird jetzt der Ursprungsplan mit dem Ergänzungsbereich, der
zum Neubau des Gärrestlagers notwendig ist, in einen Geltungsbereich
zusammengefasst. Nach Abschluss des Verfahrens erlangt somit auch der
Ursprungsplan seine Rechtskraft.
Die
Ausgleichsmaßnahmen der Ursprungsplanung werden in die Neufassung übernommen
und durch die Maßnahmen, die durch den Neubau des Gärrestlagers erforderlich
sind, ergänzt.
