Beschlussvorlage - VO/GV09/2011-384

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.

Die zum Vorentwurf v. 25.10.2010 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger wurden geprüft und gem. Anlage 1 berücksichtigt.

 

2.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 03 vom 19.01.2011 und der Entwurf der dazugehörigen Begründung werden gem. Anlage 2, 3 gebilligt.

 

3.

Zur Umweltprüfung wurden im Zuge der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB keine zusätzlichen, über die Darlegungen des Entwurfs des Umweltberichts von 10/2010 hinausgehende Forderungen erhoben. Der Umfang und der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. Anlage 3 werden gebilligt.

 

4.

Die Entwürfe des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 03 und der Begründung sowie die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der am 25.10.2010 gebilligte Vorentwurf der Planung durchlief die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden.

In der Bürgerbeteiligung nahmen die Nachbarn (Anwohner Glashagen) das Projekt zustimmend zur Kenntnis. Außerdem wurde eine Prüfung angeregt, inwieweit eine Energieversorgung der Anlage über das Gasnetz der E-on Hanse zweckmäßig und möglich ist. Der Vorhabenträger steht hierzu bereits in Kontakt mit E-on Hanse; ein abschließendes Prüfergebnis kann jedoch noch nicht vorgelegt werden.

Zur frühzeitigen Behördenbeteiligung wird ein Abwägungsvorschlag zur Entscheidung vorgelegt. Dabei werden folgende Schwerpunkte behandelt:

-         Bedingungen für raumordnerische Zulässigkeit des Vorhabens (Aufhebung BP 08, künftige Sondergebietsdarstellung im F-Plan)

-         Abwasserableitung

-         Erfordernis/Größe der vorgesehenen betriebsgebundenen Wohnhäuser

-         Zulässigkeit der PV-Dachanlage vor Aufnahme der Fischprofuktion

-         Überarbeitung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Gemeinde legt den Umfang und Detaillierungsgrad der Prüfung entsprechend § 2 (4) BauGB fest. Mit dem Vorentwurf wurde eine Umweltprüfung vorgelegt. Augrund der Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist der Prüfungsumfang ausreichend, es werden keine zusätzlichen Erhebungen oder Detailuntersuchungen erforderlich.

 

 

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Anlagen

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