Beschlussvorlage - VO/GV09/2012-489
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Nadine Fust
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales
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Vorberatung
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24.01.2012
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bobitz
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Entscheidung
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13.02.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Mutter des Kindes Hendrik Giercke, Frau Doreen Giercke aus Scharfstorf, stellt den Antrag auf Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Schule für ihren Sohn Hendrik Giercke, geb. am 07.07.2005. Der Wunsch der Kindesmutter ist die Einschulung ihres Sohnes in die Grundschule Dorf Mecklenburg.
Der § 46 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006, in der aktuellen Fassung, regelt die örtliche Zuständigkeit einer Schule. Für die Kinder der Gemeinde Bad Kleinen ist das die Grundschule in Bad Kleinen. Gemäß § 46 Absatz 3 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist die Genehmigung zur Beschulung an einer anderen Schule durch den zuständigen Schulträger möglich, wenn besondere soziale Umstände vorliegen. Als besondere Umstände sieht die Kindesmutter folgende Gründe an:
Hendrik besucht seit 2007 den Kindergarten in Groß Stieten und hat sich dort dem sozialen Umfeld gut angepasst. Nach kurzer Darlegung der Mutter möchte sie ihn nicht aus seiner jetzigen Gruppe herausnehmen. Weiter merkt sie an, dass bereits mehrere Kinder aus Scharfstorf in Dorf Mecklenburg zur Schule gehen und sieht dadurch eine Möglichkeit für die Beförderung in einer Fahrgemeinschaft.
Nach telefonischer Rücksprache am 25.10.2011 mit der Schulleiterin Frau Wilczek, bestehen ihrerseits Bedenken zur Beschulung an der Grundschule in Dorf Mecklenburg. Frau Brose teilte am 10.01.2012 telefonisch mit, dass für die Einschulung für das Schuljahr 2012/ 2013 derzeitig 23 Anmeldungen vorliegen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Bei der Beschulung an der Grundschule Dorf Mecklenburg ist die Gemeinde Bobitz verpflichtet, den Schullastenausgleich an die Gemeinde Dorf Mecklenburg zu zahlen. Die Zahlung würde erstmalig im Haushaltsjahr 2013 fällig werden. Der Schullastenausgleich in der Gemeinde beträgt im Haushaltsjahr 2011: 1068,47 Eur.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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12,2 kB
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