Beschlussvorlage - VO/GV01/2012-542

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.              Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dorf Mecklenburg beschließt, für das Gebiet :

Gemarkung Dorf Mecklenburg, Flur 1, Flurstücke- Nr. 66/1 und 66/4 die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 6,7 ha und wird wie folgt begrenzt:               - Im Norden durch landwirtschaftliche Nutzfläche

- Im Westen durch die Bahnhofstraße

- Im Osten durch landwirtschaftliche Nutzfläche

- Im Süden durch die Kletziner Straße

Das Plangebiet ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.

 

Planungsziel ist die Schaffung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage.

 

2.                 Der geplanten Nutzung entsprechend ist das Baugebiet nach § 11

Baunutzungsverordnung als Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung

der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auszuweisen.

 

3.              Die Planfertigung ist zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen.

 

4.              In einer frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern.

 

5.                 Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Aufstellung des Bebauungsplanes liegt ein Antrag der Firma PV- Kraftwerker GmbH & Co. KG aus Göppingen- Eschenbach zugrunde. Der Antragsteller plant, auf dem Gelände der ehemaligen Rinderzuchtanlage am Ortsausgang Dorf Mecklenburg in Richtung Kletzin eine Photovoltaikfreiflächenanlage zu errichten. Der städtebauliche Missstand des durch Ruinen einstiger Stallanlagen geprägten Geländes würde mit der Planumsetzung verschwinden.

Mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt werden.

 

Der Antragsteller hat erklärt, alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung entstehen, zu übernehmen.

 

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Anlagen

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