Beschlussvorlage - VO/GV02/2012-318

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.      Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lübow beschließt die Aufstellung der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für die „Wohnanlage Wietow“. Das Planverfahren soll gemäß § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Das Planungsziel besteht darin, im südlichen Teil des Plangebietes die Baugrenzen einem geplanten Einfamilienhaus anzupassen. Außerdem soll ein Walmdach als Dachform zugelassen werden. Die zulässige Grundflächenzahl und die zulässige Firsthöhe sollen reduziert werden, da keine verdichtete Bebauung mehr geplant ist. Die örtlichen Bauvorschriften sind dem Vorhaben anzupassen.

2.      Gebietsabgrenzung:
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 2800 m² und umfasst mit dem WA 2 den südlichen Teil der „Wohnanlage Wietow“ südlich und westlich der Dorfstraße, Flurstück 125/6 (ehemals Flurstücke 124/2 und 125/3) der Flur 1, Gemarkung Wietow (s. Anlage).
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

3.      Die Kosten für die Planung trägt der Antragsteller. Es ist eine städtebauliche Vereinbarung abzuschließen.

4.      Der Bürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 5 ist seit 2003 rechtskräftig. Bisher konnte eine Bebauung auf dem innerörtlichen Grundstück nicht realisiert werden. Nun ist im südlichen Teil der Fläche die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem großen Grundstück geplant. Dazu sollen einige Festsetzungen, die auf eine dichtere Bebauung ausgerichtet waren, dem Vorhaben angepasst werden. Dazu zählt eine geringfügige Verschiebung von Baugrenzen, die Zulassung eines Walmdaches (statt bisher nur Krüppelwalmdach und Satteldach) sowie eine Reduzierung der GRZ (bisher 0,3) und der zulässigen Firsthöhe (bisher 10,0 m). Daneben sollen die örtlichen Bauvorschriften bezügl. der Gestaltung von Dächern von Nebenanlagen, Einfriedungen usw. überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Die Kosten für die B-Planung werden vom Grundstückseigentümer und Antragsteller übernommen. Der Gemeinde entstehen daher keine Kosten.

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Anlagen

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