Beschlussvorlage - VO/GV11/2008-050
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Ventschow für das Gebiet "Seeblick" - Abwägungs- und Satzungsbeschluss -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Sabine Bahnemann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Ventschow
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Entscheidung
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23.06.2008
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Beschlussvorschlag
1.
Die Gemeindevertretung
der Gemeinde Ventschow behandelt die 1. Änderung zum B-Plan Nr. 4 der Gemeinde
Ventschow. Seitens der Bürger wurden keine abwägungsrelevanten Anregungen
vorgetragen. Seitens der beteiligten Behörden, Landkreis Nordwestmecklenburg
(Planungsamt und Untere Naturschutzbehörde) ergeben sich abwägungsrelevante
Anregungen. Die Hinweise des Staatlichen
Amtes für Umwelt und Natur Schwerin werden zur Kenntnis genommen. ergeben sich
abwägungsrelevante Anregungen. Die Anregungen werden für die Ergänzung des
Planverfahrens berücksichtigt.
- Darüber
hinaus hat die Gemeinde Ventschow die nochmalige Durchführung einer
externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme geregelt. Es handelt sich dabei um
die Externe Maßnahme 1 unter Punkt III.2.1 des Text-Teil B. Diese Maßnahme
lautet:
Auf dem Flurstück 72/2, Flur 1,
Gemarkung Ventschow ist auf einer 6.348 m² großen Teilfläche eine Waldfläche,
einschließlich Waldmantel aus standortheimischen Baum- und Straucharten anzulegen. 30 % der Fläche sind der
Sukzession zu überlassen. Die Sukzessionsfläche ist als 10 m breiter Streifen
zum westlich angrenzenden Weg anzulegen. Auf der Sukzessionsfläche sind keine
Gehölzanpflanzungen vorzunehmen. Zwischen der Sukzessionsfläche und der
Teilfläche, die mit Bäumen bestockt wird, ist auf einem fünf Meter breiten
Streifen ein Waldmantel aus einer vierreihigen Strauchanpflanzung
herzustellen. Innerhalb der
Strauchanpflanzung sind Reihenabstände von 1,25 m und Pflanzabstände innerhalb
der Reihen von 1,00 m einzuhalten. Es sind in gleichen Teilen die Arten
Weißdorn, Schlehe, Hasel und Hundsrose in der Pflanzqualität 80-100 cm
anzupflanzen. Auf der verbleibenden Fläche sind folgende Baumarten zu gleichen
Teilen anzupflanzen: Trauben-Eiche, Sand-Birke, Hainbuche, Feldahorn und
Gemeine Eberesche. Der Pflanzabstand und die Pflanzqualität innerhalb der
Baumpflanzung kann an die bei Aufforstungen üblichen Werte angepasst werden.
Die Anpflanzungen sind bis zum 31.11.2008 zu realisieren und zum Schutz vor
Wildverbiss vollständig einzuzäunen.
- Die
Abwägung eingegangener Anregungen wird – wie dargestellt –
beschlossen.
- Auf
der Grundlage des Abwägungsbeschlusses wird der Satzungsbeschluss gefasst.
- Die
Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde
Ventschow wird auf der Grundlage des § 10 BauGB in Verbindung mit § 13
BauGB, der derzeit gültigen Fassung des BauGB, beschlossen. Ebenso wird
die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zur Satzung über die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Ventschow beschlossen.
- Die
Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 ist auf der
Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4 und der Entwicklung
aus dem Flächennutzungsplan bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Ventschow hat das Aufstellungsverfahren für die
Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 durchgeführt. Im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens wurde die 1. Änderung als vereinfachtes Verfahren
durchgeführt. Nur betroffene Träger öffentlicher Belange, wie Landkreis Nordwestmecklenburg
mit dem Planungsamt und der Unteren Naturschutzbehörde sowie das Staatliche Amt
für Umwelt und Natur Schwerin, wurden beteiligt. Den Bürgern wurde Gelegenheit
durch Einsichtnahme gegeben.
Im Rahmen des Planverfahrens gingen abwägungsrelevante
Stellungnahmen ein. Hierzu insbesondere die Stellungnahme der unteren
Naturschutzbehörde. Maßgebliche Punkte waren die rechtswidrige Rodung der
Hecke. Diese war als Bestand festgesetzt im Bebauungsplan Nr. 4, ist
zwischenzeitlich gerodet worden. Diese rechtswidrige Rodung muss durch
entsprechendes Antragsverfahren geheilt werden.
Darüber hinaus ist die Unterschreitung des
Gewässerschutzstreifens abschließend zu regeln. Für die Unterschreitung des
Gewässerschutzstreifens wurden entsprechende Anträge gestellt. Als
Voraussetzung für die Unterschreitung des Gewässerschutzstreifens ist mit der
Naturschutzbehörde abgestimmt worden, dass für die westlich gelegenen
Grundstücke bis an die hintere Grundstücksgrenze herangebaut werden darf, für
östlich der Leitung gelegene Grundstücke darf nur bis zu einem Abstand von 5,00
m zur hinteren Grundstücksgrenze herangebaut werden. Hierzu wurden die
Betroffenen gehört und erteilten ihr Einverständnis.
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Planänderung auf
das Landschaftsbild, weil auf die Hecke zur offenen Landschaft verzichtet
wurde, wird nunmehr festgelegt, ein Obstbaum je Grundstück zu den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen zu pflanzen, um einen weichen Übergang zu gestalten. Im
Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren soll eine Satzungsänderung bezüglich
der externen Ausgleichs- und Ersatzflächen gefunden werden. Die Gemeinde hat
die Machbarkeit der Ausgleichs- und Ersatzflächen abgeprüft. Die Flächen für
Ausgleich und Ersatz werden umgesetzt. Für die Ausgleichsmaßnahme, die nicht
erfolgreich umgesetzt wurde, wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde die
nochmalige Durchführung abgestimmt. Hierzu hat die Gemeinde Ventschow mit einem
privaten Vorhabenträger eine Abstimmung geführt und verbindlich geregelt, dass
dieser die Maßnahme ausführt. Die Maßnahme wird gemäß Abstimmung der Unteren
Naturschutzbehörde anders als in den Festsetzungen des Bebauungsplanes
ausgeführt. Vorgesehen ist, dass auf dem Flurstück 72/2, Flur 1, Gemarkung
Ventschow eine 6.348 m² großen Teilfläche als Waldfläche, einschließlich
Waldmantel aus standortheimischen Baum-
und Straucharten anzulegen ist. 30 % der
Fläche sind der Sukzession zu überlassen. Die Sukzessionsfläche ist als 10 m
breiter Streifen zum westlich angrenzenden Weg anzulegen. Auf der
Sukzessionsfläche sind keine Gehölzanpflanzungen vorzunehmen. Zwischen der
Sukzessionsfläche und der Teilfläche, die mit Bäumen bestockt wird, ist auf
einem fünf Meter breiten Streifen ein Waldmantel aus einer vierreihigen
Strauchanpflanzung herzustellen.
Innerhalb der Strauchanpflanzung sind Reihenabstände von 1,25 m und
Pflanzabstände innerhalb der Reihen von 1,00 m einzuhalten. Es sind in gleichen
Teilen die Arten Weißdorn, Schlehe, Hasel und Hundsrose in der Pflanzqualität
80-100 cm anzupflanzen. Auf der verbleibenden Fläche sind folgende Baumarten zu
gleichen Teilen anzupflanzen: Trauben-Eiche, Sand-Birke, Hainbuche, Feldahorn
und Gemeine Eberesche. Der Pflanzabstand und die Pflanzqualität innerhalb der
Baumpflanzung kann an die bei Aufforstungen üblichen Werte angepasst werden.
Die Anpflanzungen sind bis zum 31.11.2008 zu realisieren und zum Schutz vor
Wildverbiss vollständig einzuzäunen.
Nach Vorlage der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen zur
Heckenrodung, zur Unterschreitung des Waldschutzabstandes und mit Bestätigung
der Eingriffs-/Ausgleichsregelung kann die Bekanntmachung der Satzung erfolgen.
