Beschlussvorlage - BV/11/22-007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, den Funktionsinhabern Gemeindewehrführer, stellvertretender Gemeindewehrführer und dem Gerätewart ab dem …………………… frühestens jedoch mit Aufnahme der jeweiligen Funktion, eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe zu zahlen:

 

Gemeindewehrführer   100,00 €

 

stellv. Gemeindewehrführer    50,00 €

 

Gerätewart      50,00 €

 

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Sachverhalt

Die seit dem 28. November 2013 gültige Verordnung über die Aufwands- und Verdienst-ausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern regelt die Höchstbeträge zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen (Feuerwehrentschädigungsverordnung- FwEntschVO M-V). Gemäß § 1 der FwEntschVO M-V sind Aufwandsentschädigungen dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zur angeführten Höhe zu zahlen. Dabei sind folgende Höchstgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 FwEntschVO  M-V festgesetzt:

Gemeindewehrführer 170,00 € pro Monat und für den stellvertretenden Gemeindewehrführer höchstens die Hälfte der festgesetzten Aufwandsentschädigung des Wehrführers.

Für Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 5 Ans. 1 FwEntschVO M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden.

Dazu zählen auch die Gerätewarte. Für diesen Personenkreis sind keine Höchstbeträge festgesetzt. Damit sind sämtliche Aufwendungen ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren gleich welcher Art abgegolten. Gemäß § 4 Abs. 1 wird die Höhe der Entschädigung durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt und als monatlicher Pauschalbetrag festgesetzt.

Bisher wurden folgende Beträge gezahlt

Gemeindewehrführer     92,03 €

stellvertretende Gemeindewehrführer  46,02 €.

Die Wehrführung von Ventschow hat einen Antrag auf Erhöhung der Aufwandsentschädigung gestellt.

 

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Finanz. Auswirkung

Die finanziellen Mittel sind im Haushalt 2022 eingeplant.

 

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Anlagen

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