Beschlussvorlage - VO/GV04/2018-0566
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 Am Dorfplatz der Gemeinde Metelsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Silke Plieth
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Metelsdorf
|
Entscheidung
|
|
|
20.11.2018
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 mit
der Gebietsbezeichnung „Am Dorfplatz“ der Gemeinde Metelsdorf und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
- Der Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1
einschließlich der Begründung ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darüber zu informieren, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
- Die berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und
Nachbargemeinden sind zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 ist am 03.12.2003 in Kraft getreten. Danach wurde auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet. Seitdem hat sich die Familiensituation der Eigentümer verändert und es kam zu Erweiterungen an dem Gebäude und zu zusätzlich errichteten Nebengebäuden. Damit wurde die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzte Grundflächenzahl überschritten. In der 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes soll eine Erhöhung der GRZ von 0,2 auf 0,3 festgesetzt werden.